Bildung ist ein hohes Gut

Ziele Förderkreis

Leider wird es von der öffentlichen Hand nicht immer mit den nötigen finanziellen Mitteln ausgestattet. Daher bemüht sich der Förderkreis um Spenden, damit die verschiedenen Fachschaften und vor allem die Schüler optimal ausgestattet werden können.

Aufgaben Förderkreis

Im Laufe der letzten Jahre konnten wir immer mehr Mitglieder und Freunde im Förderkreis des Georg-Büchner-Gymnasiums e.V. begrüßen und freuen uns noch heute über regen Zuwachs und steigende Mitgliederzahlen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch weiterhin finanziell unterstützen und unsere Arbeit bekannt machen, damit wir neue Mitglieder gewinnen können.

Natürlich freuen wir uns auch über einmalige oder projektbezogene Spenden. Vielleicht können Sie oder Ihr Arbeitgeber uns ja auch fachspezifisch unterstützen. Wir freuen uns über jeden Kontakt!

Inga Liechti (1. Vorsitzende)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Georg-Büchner-Gymnasiums Kaarst e.V.“. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht einzutragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Kaarst.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2. Er will in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Kollegium die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule ideell und materiell unterstützen, insbesondere durch
a) die Pflege der Zusammenarbeit von Elternhaus, Schule und Schulpflegschaft;
b) die zusätzliche Förderung des Schulsports, der -wanderungen und Studienfahrten;
c) die Förderung des internationalen Schüleraustausches, Schulbegegnungen im Rahmen der Partnerschaften des Schulträgers und musischer und kultureller Schulveranstaltungen;
d) zusätzliche Beschaffung und Erhaltung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel und Einrichtungsgegenstände;
e) die Pflege der Beziehung zum Schulträger und Behörden; Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung erweitert oder eingeschränkt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen außer dem Ersatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.


5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist. Schüler des Georg-Büchner-Gymnasiums können nicht Mitglied werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, auch per E-Mail oder Webformular. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod der natürlichen Person.
2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. durch Ausschluss. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Ansprüche an das Vereinsvermögen können nicht geltend gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge


1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.


2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen ganz erlassen. Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins beteiligen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der Emailadresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus dringenden Vereinsinteressen für erforderlich hält oder mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen.


2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag durch den Vorstand. Verlangt ein Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung, so ist ein entsprechender schriftlicher Antrag spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung beschließt
die Mitgliederversammlung. Die Möglichkeit der Ergänzung der Tagesordnung umfasst nicht vereinsregisterrelevante Punkte (Vorstandwahlen,Satzungsänderungen).

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


4. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Jedes auf der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt auch für Wahlen. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.


5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer (mindestens ein, maximal zwei Kassenprüfer),
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und seiner Fälligkeit,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer oder Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann in der Schule eingesehen werden. Es gilt als genehmigt, falls innerhalb drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen die Fassung erfolgt.

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwartin
d) dem/der Schriftführerin
Ständige Mitglieder sind der geschäftsführende Schulleiter und der jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft oder ihre Stellvertreter. Der Vorstand kann bis zu 6 Beisitzer berufen und informiert über solche Veränderungen in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Beisitzer haben auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.


2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.


3. Eine en-bloc-Wahl des Vorstands ist unzulässig.


4. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und durch Einladung durch den Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Dies muss mindestens zweimal jährlich oder auch auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern geschehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grunde mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zu nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter.


§ 10 Besonderer Vertreter


Der Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen.


§ 11 Auflösung


1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger mit der Auflage zu, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

18. November 2022

Vorstand
Frau Liechti (1. Vorsitzende)

 

 

Frau Thywissen (2. Vorsitzende)

 

 

Frau Eva Schicks (Kassenwartin)

 

 

Frau Giesen (Schriftführerin)